Bundesverfassungsgericht

Aus dem einstimmiger Beschluß des Bundesverfassungsgerichts

(Richter Gerhardt, Herrmanns, Müller)

vom 6.9.2013 in der Sache Gustl Mollath

Der vollständige Text kann  hier (2 BvR 371/12) angeklickt und eingesehen werden.

I.

14

Ein durch den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger vorgelegtes
Privatgutachten des Gutachters Dr. Weinberger vom 29. April 2011 führe zu
keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Das Gutachten lasse
nahezu durchgängig die gebotene objektive Distanz zu Person und Schicksal
des Beschwerdeführers vermissen. Es sei auch nicht geeignet, Zweifel an
den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin zu wecken mit
der Folge, dass es auch der Einholung eines „Obergutachtens“ nicht bedurft
habe.

 

II.

24

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in
sei­­nen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

 

25

1. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG liege vor, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr
vorlägen.

 

26

a) Der Beschwerdeführer leide nicht an einem Wahn, wie sich eindeutig aus
dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Dr. Weinberger
vom 29. April 2011 ergebe. Ein Wahn könne nicht angenommen werden,
so­lange die Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf deren Wahrheits­gehalt hin
überprüft worden seien. Eine solche Überprüfung habe aber nicht stattgefunden.

 

29

2. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, da eine
zureichende Auseinandersetzung mit dem durch den Beschwerdeführer
vor­gelegten Gutachten des Dr. Weinberger vom 29. April 2011 sowie einem
bereits älteren Gutachten aus dem Jahr 2007 nicht erfolgt sei. Zudem hätten
sich weder das Landgericht Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg
mit den Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das eingeholte
Gutachten des Sachverständigen Prof.  Dr. Pfäfflin hinreichend
auseinandergesetzt.

54

                                                                                                                          …durfte das
Landgericht  sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des
Sachverständigen (Prof. Pfäfflin) in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011
beschränken…

55

bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluß des
Oberlandesgerichts vom 26.August 2011….

III.

60

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 ist daher aufzuheben….

 

 Eine Anmerkung 

 „Mit höchster Autorität wird„, kommentierte RA Dr. Strate den BVerG-Beschluß,  „hier dargetan, in welchem Ausmaße Gustl Mollath Unrecht zugefügt worden ist.“  Nachdem die Medien die Beiträge, die von unserer Seite zur Freilassung des „Beschwerdeführers“ Mollath aus  der psychiatrischen Zwangsinternierung geleistet wurden, mit ihnen die vielen krummen Entwicklungen konstant übergingen, die sich in den letzten Jahren, Jahrzehnten in die Psychiatrie eingeschlichen und so zu Skandalen wie dem „Mollathschen“ geführt haben, ist es für uns gewiß eine Genugtuung, daß die Spitze der Justiz, der dritten Gewalt des Staates, auch diese Beiträge namentlich wahrnahm und würdigte.

 

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