Menschenrechtler & atropa belladonna

„Menschenrechtler“ schrieb am 13.02.2015, Bezug nehmend auf Prof. Müller, „Noname“, Waldemar Kolos und „f&f“ (Pseudonyme sind auf Blogs vielfach üblich):

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

wenn ich Sie um Verständnis bitten darf, wenn engagierte Aussagen getroffen werden, die nicht im vornherein dem „Status quo“ der Jurisprudenz entsprechen und ggf. juristisch nicht korrekt sind.

Sie führen aus: Sinnvollerweise ist es so, dass, wenn der hinreichende Tatverdacht besteht, dass dann möglichst zeitgleich in einer konzentrierten Hauptverhandlung alle evtl relevanten Beweise zusammengetragen werden. Das setzt voraus, dass ein Sachverständiger  schon vor­her beauftragt wird, auch wenn nicht sicher ist, ob diese Beweisfrage am Ende des Pro­zesses noch bedeutsam ist und nehmen Bezug auf:

In § 246a der Strafprozessordnung heißt es: „Kommt in B e t r a c h t, dass die U n t e r b r i n g u n g des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet oder vorbehalten wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zu­stand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.“

Eindeutig besagt der § 246a StPO und ist darauf ausgerichtet, „wenn eine Unterbrin­gung in Betracht kommt“.

Im Fall Mollath war die angebliche Körperverletzung im Aug. 2001. G.M. hat sich bis zur AG-Verhandlung 2004 und bis zur LG-Verhandlung also drei bzw. fünf Jahre nichts Schwer­wiegendes zu Schulden kommen lassen. Es handelte sich um einen so oft vorkommenden Ehekonflikt, allerdings mit einer gesellschaftlichen Brisanz….. Aus welchen Gründen sollte im Jahre 2004 eine Unterbringung bei G.M. in Betracht kommen? Es gab keine Anzeichen für eine Gemeingefährlichkeit. Erst durch die Sachbeschädigungen bei den Reifen ergab sich vor der LG-Verhandlung 2006 merkwürdigerweise ein vager Verdacht auf Gemeingefährlichkeit, von der GM im WA-Verfahren entlastet wurde.

Ich kann gegenwärtig beim besten Willen nicht nachvollziehen, mit welcher Begründung der Amtsrichter 2004 einen Gutachter beauftragt hat und es zu ließ, dass G.M. während der Ge­richtsverhandlung zwangsbeobachtet wurde. Bekanntlich hätte die Möglichkeit bestanden, das Verfahren mit einer Strafe von 1000 Euro einzustellen.

Sie führen weiter aus: “Ein Richter könnte derzeit aber nicht einfach vom gesetzlich geregelten Weg abweichen, dürfte also z.B. nicht von § 246a StPO abweichen.“ 

In der Verfahrensvorschrift des §246a StPO heißt es  „wenn eine Unterbringung in Be­tracht kommt“. “In Betracht kommt“ ist m.E. eine sehr auslegungsbedürftige Formulierung und dürfte m.E. ein „ unbestimmter Rechtsbegriff“ sein über dessen Auslegung sicherlich ein Ermessen des damals befassten Richters bestand. Vermutlich ist nicht einmal in der Rechts­spre­chung definiert, wann und nach welchen Kriterien „eine existenzvernichtende Unterbrin­gung in Betracht kommt“. Insofern kann sehr leicht die fatale Weichenstellung der Pathologi­sierung, der Psychiatrisierung eingeschlagen werden, insbesondere bei inkompetenten und inhumanen Sachverständigen.

Im Gabriele Wolff Blog wurde die Ansicht vertreten, dass vom Amtsrichter die psychiatrische Begutachtung eingeleitet wurde, um den Fall Mollath zuständigkeitshalber an das Landgericht abgeben zu können.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Richter des AG das Zustandekommen des fragwürdigen Attestes von Dr. Krach ohne persönliche Untersuchung nicht ausreichend geprüft hat.

Es bleibt festzustellen, dass m.E. 2004 eine Einbeziehung eines psychiatrischen Gutachters von der gegebenen Gesamtsituation nicht notwendig war und auch m.E. nicht durch die Vor­schrift des § 246StPO gedeckt war, da nur der vage Verdacht einer Körperverletzung und ei­ner psychischen Erkrankung und kein Verdacht auf Gemeingefährlichkeit vorlag, bei dem eine Unterbringung in Betracht gekommen wäre.

„Noname“ führt im humanistischen Sinn, aus der Vernunft und auch seinem Rechtsempfinden heraus u.a. als Argument für die Notwendigkeit eines vorherigen Urteils über die Tatbege­hung die materiell rechtliche Vorschrift des § 2O StGB auf. Dem steht die verfahrensrecht­liche Vorschrift des § 247a StPO in gewisser Weise gegenüber. Soweit es überhaupt in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist und ich dies beurteilen kann, steht das materielle Recht über dem nachrangigen Verfahrensrecht. A l l e die bereits kommentierten Gründe führen in der Gesamtbewertung dazu , dass der § 247a StPO von der Rechtspraxis juristisch höchst problematisch und u.U. auch verfassungswidrig ist. Das Wegräumen von Gustl Mollath in den dunklen Ort des Rechts und auch die unrechtmäßige Psychiatrisierung von vielen Betroffenen spricht eine deutliche Sprache. Es kann und darf nicht sein, dass An­geklagte vorzeitig aus prozessökonomischen Gründen aufgrund einer überholten ob­rigkeitsstaatlichen Verfahrensvorschrift vorzeitig pathologisiert werden.

Herr Prof. Müller Sie schreiben, dass der Gutachtenauftrag eine Ermittlungsmaßnahme sei und die Ergebnisse Beweise sind. Beweise im engeren Sinn sind sicherlich Tatbestände bei denen es um die Tatbegehung, den Tatnachweis geht. Ein Gutachten geht weit über normalen klassischen Tat-Ermittlungs-maßnahmen hinaus und beurteilt die Individualität eines Men­schen insgesamt in seiner menschlichen, seelischen, sozialen Identität und Integrität und stellt zweifelsohne einen tiefgreifenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar.

Und dies ohne ausreichende Notwendigkeit, wenn dies gesetzlich vernünftig, human geregelt und praktiziert  würde !

Ein schwerwiegender Eingriff paradoxerweise bei Menschen für die zu diesem Zeit­punkt die Unschuldsvermutung gilt.

Herr Mollath wurde bis zur Hauptverhandlung 2006, also v o r Urteilsfindung über die angeb­liche Körperverletzung insgesamt 5 mal und über einen Zeitraum von drei Jahren zwangs­begutachtet und zwangsbeobachtet (beim AG und LG-Verfahren, im BKH Erlangen, BKH Bayreuth und Straubing. Nach der Verurteilung 2006 nochmals 6 mal (Dr. Simmerl, Prof. Kröber, Bayreuth, Prof. Pfäfflin, Dr. Weinberger, Prof. Nedopil). Insgesamt also 11 mal. Wenn das kein Psychiatrisierungswahn ist, um bei den Worten von Dr. Strate in seinem Buch zu bleiben.

Dieser ganze inhumane gesellschaftliche Aufwand hätte in die Wahrheits- und Rechtsfindung der angeblichen Körperverletzung, einer möglichen Falschbeschuldigung und der tatsäch­li­chen Hintergründe im Fall Mollath verwendet werden können. All diese psychiatrischen Be­gutachtungen waren m.E. nicht notwendig , wie der Freispruch hinsichtlich der Sachbe­schä­digungen und der Gemeingefährlichkeit und die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Nedopil  bewiesen hat.

Und dieser wahnwitzige juristische Aufwand mit ca. zehn Nebenprozessen insbesondere auch aus den verfahrensrechtlichen Gründen nach § 247a StPO, weil der Gesetzgeber den prozess­öko­nomischen Vorteilen einer sofortigen Gutachtenerstellung gegenüber den legitimen Rech­ten der Staatsbürger aus einer überholten obrigkeitsstaatlichen Gesinnung heraus den Vorrang gibt.

Diese furchtbaren juristischen Missstände sprechen eindeutig und dringend für eine Re­form des § 247a StPO und für das von Ihnen angesprochene S c h u l d i n t e r l o k u t  in dem erst nach Abschluss der Tatfrage ein Gutachter beauftragt wird und dann ggf. einige Wochen später noch einmal eine Verhandlung stattfindet.

Die konsequente, eindeutige und klare Trennung Urteil über eine Tat und anschließende Beurteilung der Schuldfähigkeit würde sehr viele unmenschliche Justizirrtümer, unrecht­mäßige elende Unterbringungen verhindern und den Psychiatrisierungswahn unserer Ge­sellschaft wirksam eindämmen.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller, wenn ich Sie bitten darf auf dieses Statement einzugehen. Dieses Anliegen geht auch an Herrn Waldemar Kolos

2 Anlagen:

Menschenrechtler:

1.) prospektiv-retrospektiv-okkult-

Im Urteil des WA-Verfahrens wurde Herrn Mollath nur die Körperverletzung angelastet. Die Feststellung der Schuldunfähigkeit kann und darf sich nur auf die psychische Verfassung zum Zeitpunkt der KV, also im August 2001 beziehen.

Prof. Nedopil bezieht sich jedoch eindeutig auf Ereignisse vor und nach der Körperver­let­zung. Wie ist dieser eklatante Widerspruch zu erklären? Die psychiatrische Zwangs­beob­achtung wurde vom Gericht angeordnet bezüglich sämtlicher Anschuldigungen (KV, Frei­heitsberaubung, Sachbeschädigungen, Gemeingefährlichkeit). Deshalb bezieht sich die gut­achterliche Stellungnahme von Prof. Nedopil auf die psychische Verfassung zu den Zeiten aller dieser Anschuldigungen, also bis zu den angeblichen Sachbeschädigungen im Jahr 2006. Dies ist nach den fragwürdigen Regeln der Strafprozessordnung systemimmanent vorge­ge­ben. Über die Anschuldigungen bezüglich der einzelnen vorgeworfenen Taten wurde vor Abgabe der psychiatrischen Stellungnahme im WA-Verfahren noch nicht geurteilt.

Das Gericht hätte m.E.bei der Urteilsfindung und Begründung die rechtsstaatliche Aufgabe gehabt, alle prospektiven (ab 2002 vorausschauenden) Betrachtungsweisen mit der Prof. Ne­dopil einen möglichen Wahn begründet hat, zu eliminieren. Es kann und darf nicht sein, dass Herr Mollath zum Zeitpunkt der KV für schuldunfähig erklärt wird und zur Begründung spä­tere und auch frühere Ereignisse zur Pathologisierung „prospektiv und retrospektiv“ heran­gezogen werden.

Für eine Rigidität des Angeklagten, die nur vorübergehend Kompromisse zulasse, zieht Nedopil auch die Mandatsniederlegung der Wahlverteidiger des Angeklagten heran, obwohl nachvollziehbare Gründe für diesen Konflikt bestanden.

Auch mit ungeprüften Tatsachen, wie etwa das angebliche Verhalten Mollaths gegenüber Mitpatienten oder seine Anwaltswechsel begründet Prof. Nedopil das pathogene Verhalten von G.M.

Auch die retrospektive Betrachtung von Prof. Nedopil verletzt Grundrechte: Montagsdemos wegen Hartz IV und die Schüler-Friedensdemo und   die Wahrnehmung des Demonstra­tions­rechts wird von Prof. Dr.Nedopil psychiatrisch bewertet!

Die angebliche Egozentrik Mollaths bei den angeblichen Konflikten mit anderen Patienten (in Wirklichkeit mit einigen Pflegern) in der Forensik wird von Prof. Nedopil herausgestellt und die vorherrschend schwer destruktive Dynamik in der Forensik und Hochsicherheits­fo­rensik ignoriert. Prof. Nedopil müsste bereits realisiert haben, dass die angebliche Gemein­ge­fährlichkeit nicht gegeben war und es menschlich völlig deplaziert ist, dieses Pseudo­ar­gu­ment gegen Herrn Mollath einzusetzen, zumal Herr Mollath sich während und nach seiner Unterbringung nachweislich sehr diszipliniert verhalten und für Untergebrachte eingesetzt hat.

Die realistische Basis der Schwarzgeldverschiebungen anzuerkennen und gleichwohl „retro­spektiv“ einen Wahn für möglich zu halten, diese gewagte Hypothese vertrat bereits der Fehl­gutachter Prof. Kröber und sie wird dadurch keineswegs wahrhaftiger und über­zeu­gen­der. In seiner Argumentation wird die Voreingenommenheit und Einseitigkeit von Prof. Nedopil offenbar. Prof. Nedopil verletzt m.E. schwerwiegend die gebotene Neutralität und Sorgfalts­pflicht. An diesen für mich unfassbaren Argumenten ist der in Totalitäre gehende Anspruch zu sehen, umfassend einen Menschen beurteilen und psychiatrisieren zu können.

Frage an Prof. Müller: Verletzt die vorgenommene prospektive und retrospektive Betrachtung rechtsstaatliche Grundsätze? War es legitim, dass das Gericht bei der Urteilsfindung und -begründung Gegebenheiten, psychiatrische Begründungen einbezogen hat, die mit der psy­chischen Verfassung zum Zeitpunkt der belasteten KV nicht in einem direkten Zusammen­hang steht?

Nach meinem Dafürhalten ist diese, nicht differenzierte justizielle Verfahrensweise auf § 246a der Strafprozessordnung zurückzuführen, die ausschließt, dass nicht zuerst über die Anschuldigung geurteilt wird und dann -wenn notwendig- über die Schuldfähigkeit.


2.) Eine Gegendarstellung zum Nedopilschen Gutachten

Herr Gustl Mollath wurde im WA-Verfahren wiederum zu Unrecht psychiatrisiert. Dies stellt eine schwerwiegende existenzielle Stigmatisierung, eine „Beschwer“ dar.

2004 hat sich die Ex-Frau mit der Lüge, Sie wolle Herrn Gustl Mollath helfen ein Attest von Frau Dr. Krach, erschlichen*. Dieses Attest wurde sofort dem Gericht vorgelegt! Damit begann die furchtbare Psychiatrisierung von G.M. Die öffentlich-rechtliche Fachärztin hat unbefugt und ohne persönliche Untersuchung allein aufgrund der Angaben befangenen Ehefrau das Attest abgegeben „ Der Ehemann leide mit großer Wahrscheinlichkeit an einer ernstzunehmenden psychiatrischen Erkrankung“.(*Plädoyer-Schwerpunkt von Dr. Strate)

Obwohl 2014 alle Gegebenheiten gegen die Hypothese einer früheren psychischen Erkrankung sprechen und Herr Mollath von der „Gemeingefährlichkeit“ freigesprochen wurde, hat das WA-Gericht wider aller möglichen Vernunft, möglichen Einsicht und Mitmenschlichkeit Herr Mollath nochmals psychiatrisiert.Das Gericht sah nicht davon ab, Herrn Mollath wiederum einer unzumutbaren Zwangsbeobachtung durch Prof. Nedopil während der extremen Belastungssituation eines Prozesses auszusetzen und damit indirekt und voraussehbar seine Verteidigung in 12 von 16 Verhandlungstagen maßgeblich zu beschneiden.

Alle psychiatrischen Koryphäen, wie Dr. Leipziger, Prof. Pfäfflin, Prof. Kröber und sämtliche Richter haben sich schwerwiegend geirrt und versagt.

Gleichwohl fühlte sich und wurde der renommierte Prof. Dr. Nedopil – Sachverständiger für Forensik – berufen, Herrn Mollath wiederum eine Zwangsbegutachtung zu zumuten und aufgrund dieser Begutachtung ist es zu diesem U R T E I L gekommen:

„Die Kammer schließt sich in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. Nedopil an.

Diese ist in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es möglich und nicht ganz „f e r n l i e g e n d“ sei, dass beim Angeklagten eine schwere andere seelische A b a r t i g k e i t in Form einer wahnhaften Störung vorgelegen habe und zwar bereits am 12.08.2001 und dass der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern.

Es ist für die Kammer nachvollziehbar, wenn der Sachverständige von einem nicht aus schließbaren Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung ausgeht:

Hierbei hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung vorgenannten und sich eingehend mit den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil auseinandergesetzt.

Nachvollziehen kann die Kammer auch den Ansatz des Sachverständigen, dass nach der klassischen Literatur eine – g e w i s s e – Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer wahnhaften Störung besteht, wenn bestimmte Persönlich­keits­merkmale mit be­stimmten Beziehungsmustern und sozialen Rahmen­be­din­gungen zusammen­treffen.

Die für die Entwicklung wahnhafter Störungen prädestinierte Persönlichkeit wird nach den Ausführungen des Sachverständigen als

„s e n s i t i v „ bezeichnet. So könne eine Verbindung von Empfindsamkeit und Kränk­bar­keit auf der einen und Übernachhaltigkeit und hoher Selbstanspruch auf der anderen Seite den Betroffenen in Konflikten oder Kränkungen misstrauisch werden und den Bezug zur Realität verlieren lassen.

Entscheidend für die Diagnose einer wahnhaften Störung seien nicht die Vor­stellungen als solche, die der Betroffene habe und äußere, sondern die A b g e- ­­ h o b e n h e i t von der Wirklichkeitserfahrung der Mitmenschen. Maßgebend sei weiter, wie der Betroffene mit diesen Vorstellungen umgehe, ob er noch in der Lage sei, diese zu hinterfragen, oder ob diese Vorstellungen eine solche Macht gewinnen, dass sie die Persönlichkeit immer mehr prägten und der Betroffene im eigenen geschlossenen Denksystem gefangen sei und Ereignisse in einer Art Privatrealität verarbeite.

Auch ist für die Kammer nachvollziehbar, wenn der Sachverständige ausführt, dass bei dem Angeklagten auffällige Verhaltensweisen feststellbar seien, die auf die Integration von Erlebnissen in ein geschlossenes Denksystem um die Thematik der HypoVer­eins­bank und der Bankgeschäfte der Nebenklägerin im Sinne einer wahnhaften Störung hinwiesen.

                      K o m m e n t a r :

Die Behauptung der Schwarzgeldgeschäfte wurden als wahnhaft gewertet. Mit dem Bekanntwerden des Revisionsberichtes der Bank ließ sich dieser Wahn von G.M. nicht mehr aufrechterhalten. Wenn nunmehr Prof. Nedopil und auch das WA-Gericht 2014 nochmals mit der obigen Aussage versucht die Thematik der Bankgeschäfte als von der sozialen Wirklichkeit abgehoben zu bezeichnen und über diese mehr als fragwürdigen Konstrukte wiederum Herrn Mollath eine wahnhafte Störung anzudichten, ist dies ein deutlicher Hinweis für die Unredlichkeit des Gutachtens.
G.M. wurde durch das WA-Urteil mit der schweren Körperverletzung im August 2001 belastet. Insofern kann und darf sich die Urteils-begründung und auch die Aussagen der Begutachtung strikt und konsequent n u r bzw. in der entscheidenden Begründung nur auf Erkenntnisse, Beobachtungen aus der Zeit um den August 2001 beziehen! Nachweislich bezieht sich die schriftliche Urteilsbegründung hinsichtlich der angeblichen Erkrankung (vgl.S.72-73,77) und auch das Nedopil-Gutachten überwiegend auf die spätere Entwicklung, wie zu dem Beziehungskomplex Dr. Woertge u.a. Dieser Widerspruch kann auch durch die sehr fragwürdige Bezugnahme und völlig einseitige Bewertung der Schriftsätze (Duru-Plus-Ordner)in den Jahren 2003, 2004, 2007 belegt werden. Der Gutachter bewertet belastend sogar Aussagen aus völlig legitimen, menschlich nachvollziehbaren Petitionen z.B. an den Bundespräsident, Medienhäuser, den Dalai Lama und an Gerichte, wie folgt: „Empfindsamkeit auf der einen Seite mit einem außerordentlichen Beharren – als Rigiditat, Penetranz und Übernachhaltigkeit – und mit einem ungewöhnlich hohen Selbstanspruch bzw. mit einer Selbstüberschätzung auf der anderen Seite“

Das gesellschaftspolitische Engagement von Gustl Mollath vor und auch nach 2001 in dieser Weise gegen ihn zu verwenden, ist mit einem wertfreien Gutachten nicht zu vereinbaren!

Es stellt sich die Frage, worin der angebliche Wahn, das abartige Verhalten bei Herrn Mollath August 2001 bestanden hat. Ist es abartig , sich individuell anders, herausgehobener zu verhalten, als ein Durchschnittsbürger? Von welchem Wertesystem, welchem Menschenbild aus beurteilt Prof. Nedopil Abartigkeit?

Ist es abartig sich konsequent, nachhaltig und mutig gegen die gesellschaftszerstörerischen Schwarzgeldgeschäfte einzusetzen?

Zeugt nicht das Verhalten von G.M. von einem anerkennenswerten, außergewöhnlichen Zivilcourage und einem wachen gesellschaftlichen Verantwortungsgefühl?

Prof. Nedopil und auch das Gericht unterstellt G.M. auch noch 2014 eine Abgehobenheit von der Wirklichkeitserfahrung der

M i t m e n s c h e n.

Spätestens seit den systemgefährdenden Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten hat nicht nur Herr Mollath mit seinen vorausschauenden dokumentierten Aussagen Recht behalten und seinen Realitätssinn bewiesen, sondern dies gehört zur Wirklichkeitserfahrung der Mitmenschen. Die Wahrnehmung existierender gesellschaftlicher Realitäten wird zur „Abgehobenheit“ erklärt und noch dazu von der Wirklichkeitserfahrung der Mitmenschen abhängig gemacht….

Mit den alternativen Gutachten der unabhängigen und nicht dem Mainstream zugehörigen Kollegen Prof. Diekhöffer und Dr. Weinberger hat sich Prof. Nedopil nicht adäquat auseinandergesetzt, obwohl in diesen Gutachten eindeutig die Gemeingefährlichkeit verneint wurde und diese Gutachter Recht behielten.

                          R e s ü m e e :

Wie dargestellt geht es beim Urteil um die Körperverletzung im August 2001 und die psychische Verfassung zu diesem Zeitpunkt. Nachweislich und belegbar begründet Prof. Nedopil die angebliche psychische Erkrankung bereits im August 2001 mit späteren Ent­wicklungen und Ereignissen. Allein dadurch wird diese indifferente Begutachtung – aus der alles mögliche abgeleitet werden kann und auch abgeleitet wurde – unglaub­würdig. Eine Diagnose reicht nicht! Prof. Nedopil geht hypothetisch bei der zweiten Diagnose von einer Persönlichkeitsstörung aus, die möglicherweise bereits 2001 be­standen hat und sich bei den meisten Menschen lebenslang fortsetzt (vgl. 13. Verhand­lungstag in Strate-Doku).

Da Prof. Nedopil zugegebenermaßen über die Zeit August 2001 nichts weiß und und auch faktisch nicht in der Lage ist rückblickend 13 Jahre zurück die seelische Verfassung von GM. zu beurteilen, schließt er von später auf früher! Dies wäre so, einem 13 Jah­re alten Baum mit einem Stammdurchmesser von 20 cm diese Dicke auch für die Zeit vor 13 Jahren zuzuordnen. Selbst das Gericht erkennt an das der Ehekonflikt sich erst nach 2001 dramatisch zugespitzt hat.

Alle zweifelsohne späteren besonderen, individuellen Verhaltensweisen von G.M werden völlig einseitig, positivistisch im Gutachten   gegen Herrn Mollath ausgelegt und in einer Gesamt-Rückschau! als pathogen bewertet.

Aus einem sicherlich außergewöhnlich dramatischen Ehekonflikt mit einer fundamentalen Auseinandersetzung um menschliche und gesellschaftliche Werte wurde seit zehn Jahren ein Psychiatrisierungs- und Diagnose-Wahn. Vom individuellen Menschen Gustl Mollath bleibt dabei nichts mehr übrig. Es ist inhuman Menschen aufgrund von Diagnose-Klassifizierungen eine Realitäteinsicht und ein see­lisches Entwicklungs- und Reifepotential abzusprechen. Ausgeprägte positive Eigen­schaften, wie Sensibilität werden dann über psychiatrische Argumentations-Konstrukte in der Nedopilschen Gesamtschau in das Gegenteil verkehrt und zur der Diagnose abartig und wahnhaft missbraucht. Bei diesen psychiatrischen Krankheitskriterien müssten alle möglichen mutigen, kritisch-widerständigen Durchschnittsbürger in besonders extremen Belastungssituationen krank sein. Auch ein Georg Elsner, ein Martin Luther?  

Eine forensisch-psychiatrische Begutachtung ohne Empathie, Mitmenschlichkeit und konsequente Realisierung humaner Werte wird deshalb unweigerlich zu Unrecht und Unmenschlichkeit, wie sich am Elend in der Forensik zeigt.

Die Bewertungen des Herrn Prof. Dr. Nedopil – lassen auf ein konservatives, negatives, desillusioniertes Weltbild und negatives Menschenbild schließen. Diese Einschätzung stimmt mit der von Dr. Nedopil, nicht autorisierten Aussage im SZ-Magazin überein. “Moral spielt keine Rolle!“ Vermutlich hat er damit die „Wertfreiheit“ von Gutachten gemeint.

Prof. Nedopil konnte sich als Staatsbürger und auch als Gutachter über Jahre hinweg ein umfassendes Bild vom Fall Mollath und auch seiner politischen Dimension und Brisanz machen, gleichwohl ist sein Gutachten gesellschafts­politisch unkritisch, konformistisch, in den zentralen Bewertungen erkennbar s u b j e k t i v und wird seiner Verantwortung gegenüber dem sehr komplexen wertvollen Menschen Gustl Mollath in keiner Weise gerecht.

Zweifellos hat Prof. Dr. Nedopil auch seine bedeutsame Qualifikation als Sach­verständiger u.a. durch die Gutachten im Fall des psychiatrisierten Steu­er­fahn­ders Herrn Schmenger und des Ex-Polizisten Martin Deeg unter Beweis gestellt und damit die Rehabilitierungen ermöglicht!

 

atropa belladonna“ schrieb am 14.02.2015 dazu

(unter http://blog.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schriftlichen-urteilsbegr-ndung-des-lg-regensburg?page=32#comment-64432
An „ Menschenrechtler“ und „Noname“:

Besonders interessant finde ich den Hinweis, dass seinerzeit vom Amtsrichter die psych­iatri­sche Begutachtung eingeleitet worden sein soll, um den Fall Mollath zu­ständigkeitshalber an das Landgericht abgeben zu können.

Kann das rechtlich so gewesen sein?

Kleine Berichtigung:

 Die Begutachtung durch Dr. Weinberger* wurde vom Unterstützerkreis (UK) Mollath in Auf­trag gegeben und war deshalb keine Zwangsbegutachtung. Nachdem das Ergebnis dieses Gut­achtens nicht genehm war, vermutlich weil es der Realität am nächsten kam, wurde es im An­schluss von Mollaths Gegenspielern als unqualifiziert abgetan.

Ich habe alle vorliegenden Gutachten gelesen und war, auf Grund der negativen Bericht­er­stattung über dieses Gutachten, positiv überrascht, wie kohärent und einleuchtend es mir er­schien. – Vergleichbar nur mit dem Gutachten Pfäfflin, welches im Hauptteil auch nach­voll­ziehbar war, dann aber in der Schlussphase auf die Schiene der Mollathfeinde umgeschwenkt ist. Das Simmerlgutachten bezog sich ja nur auf die Frage der Betreuungsnotwendigkeit, war aber auch nachvollziehbar und realistisch.

 Das mit dem Schuldinterlokut erscheint mir auch dringend erforderlich, als Verbesserung der juristischen und humanistischen Situation.

Es ist ja etwas anderes wenn die Ermittlungsbehörden vor einer Verhandlung bestimmte Din­ge feststellen, meist mit wissenschaftlich sinnvollen Methoden, wie Spurensicherungen, eru­ieren des strafrechtlichen Vorlaufs, Tatnachstellung, Auswertung von Handydaten etc. als wenn ein Gutachter auftaucht, der von vorne herein weiß welche Richtung der Richter von ihm erwartet und der dann sozusagen wunschgemäß aus der Glaskugel liest.

Und was die ins Feld angeführte Prozessökonomie angeht so sollte man sie in Vergleich stel­len zu den Kosten, die jährlich anfallen im Falle einer unberechtigten Unterbringung im Maß­re­gelvollzug, nämlich 100.000,– €, wobei es meist zu 7 – 8 Jahren Unterbringung kommt, durch­­schnittlich. Hinzu kommt, dass ein Mensch nach 7 – 8 jährigem Aufenthalt in der Zwangs­­psychiatrie nicht mehr arbeitsfähig sein wird, sondern weitere hohe Kosten ver­ur­sachen wird, bis an sein Lebensende, siehe Wörz und Arnold.

 

 * ergänzende Bemerkung des oben Angesprochenen: Daß der Auftrag zu dieser Be­gut­achtung aus dem Unterstützerkreis kam, wurde vom seinerzeitigen Voll­streckungs­ri­chter Kahler und jüngst nochmals von Mollaths Ex-Verteidiger Strate benützt, das  Gut­ach­ten zur Seite zu wischen, es abzuwerten. Wem ein Gutach­ten ob seiner Schlußfolgerungen mißfällt, finden sich bei in sprechender Po­sition im­mer Gründe, da­ran zu mä­keln. Wer im­mer ein ärztliches Gutachten verfaßt, ist un­abhängig vom Auf­traggeber gehalten, nach be­stem Wissen und Ge­wissen zu urteilen. Im Allgemeinen würdigt das die Justiz. So hat auch das BVerG hat besagtes Gutachten aner­kannt! Dr. Weinberger

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